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Nießbrauchrecht
Als Nießbrauchrecht wird in der Immobilienwirtschaft ein Nutzungsrecht an einer Immobilie verstanden.
Das Nießbrauchrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1030 BGB geregelt:
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen.
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Am Immobilienmarkt kommt am häufigsten vor, dass das Nießbrauchrecht in Form eines lebenslangen Rechtes, die Immobilie zu bewohnen und Nutzen daraus zu ziehen, erteilt wird. Das Nießbrauchrecht muss dabei jedoch nicht für die gesamte Immobilie festgelegt werden. Das Nießbrauchrecht kann sich auch auf einen Teil der Immobilie beschränken, wenn zum Beispiel eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus dem Nießbrauchrecht unterliegt oder eine anteilige Nutzung als Quotennießbrauch erteilt wird.
Vorteile des Nießbrauchberechtigten aus dem Nießbrauchrecht
Mit dem Nießbrauch aus dem Nießbrauchrecht kann der Nießbrauchberechtigte
1. die Immobilie nutzen
2. die Früchte daraus ziehen, z.B. durch Vermietung
Der Nießbrauchberechtigte des Nießbrauchrechts darf allerdings selbst nicht über die Sache verfügen. D.h. der Nießbraucher des Nießbrauchrechts kann die Immobilie selbst nicht verkaufen.
Dieses Recht steht nur dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu.
Nießbrauchrecht & REBA IMMOBILIEN AG
Die REBA IMMOBILIEN AG kommt am Immobilienmarkt ab und an in der Asset-Klasse Wohnen mit dem Nießbrauchrecht der ehemaligen Eigentümer in Berührung.
Kontakt zur REBA IMMOBILIEN AG
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