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Allgemeine Geschäftsbedingungen & Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht
REBA IMMOBILIEN AG und REBA IMMOBILIEN GmbH
1. Vertragspartner bei Vertragsschluss ist die:
REBA IMMOBILIEN GmbH
Christburger Straße 2
D-10405 Berlin
oder
REBA IMMOBILIEN AG
Pletschenstraße 20
CH-3952 Susten
Telefon: +49 (0) 30 44 677 188
Fax: +49 (0) 30 44 677 399
Internet: www.reba-immobilien.ch
E-Mail: dialog@reba-immobilien.ch
2. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und REBA IMMOBILIEN kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit REBA IMMOBILIEN, andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde REBA IMMOBILIEN für die hierdurch entstehenden Schäden.
4. Die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit von REBA IMMOBILIEN erfolgt auf der Grundlage der REBA IMMOBILIEN von den Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten. Die Informationen zu den Immobilienangeboten erhält REBA IMMOBILIEN vom Eigentümer bzw. den in den Inseraten genannten Stellen. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben übernimmt REBA IMMOBILIEN keine Haftung.
5. REBA IMMOBILIEN ist berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.
6. Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit von REBA IMMOBILIEN statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
7. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er REBA IMMOBILIEN dies unverzüglich mitzuteilen.
8. Objektexposés von REBA IMMOBILIEN, an REBA IMMOBILIEN erteilte objekt-/vertragsbezogene Informationen sowie an REBA IMMOBILIEN gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er REBA IMMOBILIEN gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg der Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit von REBA IMMOBILIEN hierdurch nicht eintritt.
9. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit von REBA IMMOBILIEN beruht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, REBA IMMOBILIEN unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
10. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der Provisionsforderung von REBA IMMOBILIEN nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
11. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Muster-Widerrufsformular: ➜ Download (PDF-Datei)
Der Widerruf ist zu richten an:
REBA IMMOBILIEN GmbH
Christburger Straße 2
D-10405 Berlin
Fax: +49 (0) 30 44 677 399
E-Mail: dialog@reba-immobilien.ch
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
12. Vertragsprache
Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.
13. Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Ist der Kunde von REBA IMMOBILIEN Kaufmann oder unterhält er keinen Wohnsitz in Deutschland, gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort Berlin als vereinbart. Bei Rückfragen steht REBA IMMOBILIEN jederzeit gern zur Verfügung.
Stand Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Berlin, 01.01.2016
Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Vertragspartner vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren sind (§ 3 GwG). Immobilienmakler sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, diese Sorgfaltspflicht einzuhalten.
Bereits vor der Ermöglichung von Kaufvertragsverhandlungen muss die Identifizierung des Kaufinteressenten durch seinen/ihren Immobilienmakler erfolgt sein. Bei der Identifizierung sind entweder die Ausweisdaten aufzunehmen (Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und die ausstellende Behörde) oder es ist eine Fotokopie des Ausweises zu erstellen.
Darüber hinaus hat Ihr Makler zu klären, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder für einen Dritten. Es muss auch festgehalten werden, ob es sich bei dem Vertragspartner und gegebenenfalls beim „wirtschaftlich Berechtigten“ um eine „politisch exponierte Person“ handelt.
Als Kunde sind Sie nun gesetzlich verpflichtet, Ihrem Immobilienmakler die zur Erfüllung der GwG-Maklerpflichten notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen und die Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 6 GwG).
Hinweis auf EU-Streitschlichtung
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Zur Plattform: https://ec.europa.eu/consumers/odr/